Was nützt ein Schwerbehindertenausweis?

Mit einem Schwerbehindertenausweis hat man Anspruch auf folgende Leistungen:: 

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Schwere der bestehenden Behinderung und als Ausweis für das Recht auf Inanspruch-nahme bestimmter Nachteilsausgleiche. 
Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (10 - 100%), bestimmt. 

Folgende Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche:

aG ___aussergewöhnlich Gehbehindert
G ____erheblich gehbehindert
H ____hilflos
B ____Notwendigkeit ständiger Beegleitung
BL __ blind
RF __ befreit von der Rundfunkgebührenpflicht

 

Zudem kann  ein Beiblatt mit einer Wertmarke für die "Freifahrt" für den öffentlichen Personenverkehr beantragt werden. Das Beiblatt ist nur in Verbindung mit dem Ausweis für die Dauer eines Jahres gültig. Je nach Behinderung ist dieses Beiblatt umsonst oder kostet 30 € für sechs und
60 € ür 12 Monate. 
 

 Wo beantragt man einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Antrag für einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim zuständigen Versorgungsamt. Dazu reicht ein formloses Schreiben aus. 
Es empfiehlt sich dem Schreiben ein ärztliches Gutachten  über die Art der Behinderung beizulegen und mit dem Arzt zuvor die Beantragung des Ausweises zu besprechen. 

Das Versorgungsamt setzt sich dann mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert ergänzende ärztliche Unterlagen und Gutachten an. 

Nach einigen Wochen erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Einstufung Ihrer Behinderung sowie den Schwerbehindertenausweis zugesandt. 

Die Gültigkeit des Ausweises ist in der Regel auf die Dauer von längstens 5 Jahren n befristet. 

Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss wieder ein neuer Ausweis beantragt werden.

 

 Wie wird die Behinderung festgestellt?

Die Feststellung des Grades der Behinderung  wird vom Versorgungsamt auf Grundlage der von Ihren behandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen und Gutachten getroffen. 
In diesem Zusammenhang macht sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts ein Bild über die Art und Schwere der vorliegende Behinderung und legt anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1983)" den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest. 

 

 Wie wird Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt?

Sind Sie bei einem ablehnenden oder ungünstigen Bescheid der Meinung, daß Ihnen ein höherer Grad der Behinderung oder bestimmte Merkzeichen zustehen, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel ein Monat) Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. 
Das Landesversorgungsamt überprüft die Entscheidung des Versorgungsamtes und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht. 

 

 Wie wird gegen den Bescheid geklagt?

Wurde der Bescheid des Versorgungsamtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit auf dem Klagewege den Bescheid anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen/Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht. 
Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für ein Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.