Name: ........................Geburtsdatum: ..............Wohnort:.............................
Patientenverfügung (-testament)
Für den
Fall, dass ich nicht mehr in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten
selbst zu regeln, verfüge ich im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Sinne:
Wenn bei
schwerstem körperlichem Leiden, Dauerbewusstlosigkeit sowie
fortschreitendem geistigen Verfall keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne
eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht,
sollen
an mir keine lebenserhaltenden Maßnahmen (z.B. Wiederbelebung,
Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente) vorgenommen werden bzw.
bereits begonnene abgebrochen werden,
- wünsche ich keine Ernährung durch Magensonde oder Magenfistel,
- wünsche ich keine Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitinfekten,
- wünsche ich weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen,
insbesondere von Schmerzen; eine damit unter Umständen verbundene
Lebensverkürzung nehme ich in Kauf,
-wünsche ich mir persönlichen Beistand,
wünsche ich mir geistlichen
Beistand,
wünsche ich, dass mein Hausarzt, Dr.................................verständigt wird.
bin ich mit einer Obduktion zur Befundklärung einverstanden/nicht einverstanden.
bin ich
mit einer Organentnahme zum Zweck der Transplantation
einverstanden/nicht einverstanden/einverstanden mit Ausnahme folgender Organe:
........................................................................................................................
Datum und Unterschrift der Verfasserin/des Verfassers: .......................................
Ich/Wir bestätige(n) mit meiner/unserer Unterschrift, dass Frau/Herr ......................
das Patiententestament im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat.
..........................................................................................
Unterschrift(en)
des/der Zeugen mit Ort und Datum. Zusätzlich Angabe des Namens,
des Geburtsdatums und des Wohnortes. ............................................................................................................................
................................................................................................................
...........
BGB(auszugsweise)
Zweiter Teil. Betreuung (in der Fassung vom 01.01.1999)
§ 1896 [Voraussetzung der Betreuung]
Kann
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen,
so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen
für
ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten
nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Anfrage des Volljährigen bestellt
werden,
es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Ein Betreuer
darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen,
bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch
einen Betreuer besorgt werden können.
Als Aufgabenkreis
kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuers
gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Die Entscheidung
über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers
nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1904 [Ärztliche Maßnahmen]
Die
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der
Betreute
auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
Schaden erleidet.Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Absatz
1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam,
wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Maßnahmen
ausfrücklich umfasst. Ob sich diese Bestimmung auch auf den Behandlungsabbruch
und Behandlungsverzicht erstreckt, ist in der Rechtssprechung umstritten.
(Anmerkung der Ärztekammer Berlin)
§ 1906 [Unterbringung]
(1)Eine
Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nicht zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich
ist, weil
auf
Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,
eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung
des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit
der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2)Die
Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig.
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der
Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechen, wenn dem Betreuten, der sich in der Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu
sein, durch
mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die
Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines
Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht
schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen
ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.